Die ÖKK Berufliche Vorsorge bietet modular aufgebaute Leistungspläne. Basis ist der versicherte Lohn, davon können modular die Rentenanteile im Alter, bei Invalidität und im Todesfall versichert werden. Entdecken Sie die Möglichkeiten.
Ihre Vorteile
100 % Risikodeckung für Tod und Invalidität
Modularer Aufbau des Angebots (Alter, Invalidität, Tod)
Nachschüssige Prämienzahlung, Liquiditäts- und Zinsvorteile für Ihr Unternehmen
Elektronischer Zugriff für Unternehmen und Versicherte (Kundenportal und App)
Häufig gestellte Fragen
Grundsätzlich sind alle AHV-pflichtigen Arbeitnehmer mit einem Jahreslohn über CHF 21'510 dem BVG unterstellt. Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses. Für die Todesfall- und Invaliditätsrenten beginnt die Versicherungspflicht frühestens am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres (Risikobeitrag), für die Altersrenten frühestens am 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres (Sparbeitrag).
Arbeitslose sind für die Risiken Tod und Invalidität obligatorisch versichert, solange sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen. Um Deckungslücken in der Altersvorsorge zu verhindern, können freiwillig BVG-Altersgutschriften bei der Auffangeinrichtung einbezahlt werden.
Die Leistungen werden im Normalfall als Rente ausgerichtet. Versicherte haben jedoch das Recht, einen Viertel der Altersleistung in Kapitalform zu beziehen. Bei ÖKK kann beliebig viel als Rente oder Kapital bezogen werden. Die Höhe muss spätestens zwei Monate vor dem Leistungsbezug angemeldet werden.
Selbstständig Erwerbstätige können sich freiwillig versichern. Die Versicherung erfolgt beim eigenen Berufsverband oder bei der Vorsorgeeinrichtung des eigenen Personals.
Bei ÖKK ist eine vorzeitige Pensionierung frühestens im Alter von 58 Jahren möglich oder kann längstens bis zum Alter von 70 Jahren aufgeschoben werden. Bei vorzeitiger Pensionierung wird das Altersguthaben in Kapitalform bezogen oder in eine lebenslange Altersrente umgewandelt. Der Umwandlungssatz wird entsprechend reduziert.
Die berufliche Vorsorge ermöglicht grundsätzlich auch Todesfallleistungen für unverheiratete Paare. Voraussetzung ist, dass die Lebensgemeinschaft mindestens während der letzten fünf Jahre bis vor dem Tod der versicherten Person gedauert hat, gemeinsame Kinder zu versorgen sind oder der hinterbliebene Lebenspartner vom Versicherten unterstützt worden ist.