Was ist eine Prämienverbilligung (PV)?
Jede in der Schweiz wohnhafte Person muss bei einer Krankenkasse eine Grundversicherung abschliessen. Die Höhe der Prämie variiert zwar nach Altersgruppe, Wohnkanton und Krankenversicherer, nicht aber nach Einkommensverhältnissen. Um die Prämienbelastung sozial auszugleichen, sieht das Krankenversicherungsgesetz (KVG) deshalb seit 1996 vor, dass Personen und Familien in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine Prämienverbilligung (PV) beantragen können. Diese gilt nur für die Grundversicherung, nicht aber für Zusatzversicherungen.
Wer erhält wie viel PV?
Das entscheidet Ihr Wohnkanton. Denn der Vollzug der PV liegt bei den Kantonen und ist daher unterschiedlich. Was bei der Einschätzung meistens massgebend ist, ist Ihre letzte definitive Steuerveranlagung. Manche zuständigen Stellen – die Sozialversicherungsanstalt oder das Gesundheitsamt – stellen Online-Rechner zur Verfügung. Mit deren Hilfe können Sie prüfen, ob Sie Anspruch auf eine PV haben. ÖKK hat keinen Einfluss auf diesen Entscheid.
Ich möchte eine Prämienverbilligung beantragen: Wie geht das?
- Sofern Sie das Antragsformular nicht automatisch per Post nach Hause erhalten, können Sie dieses bei der zuständigen Stelle (z.B. Sozialversicherungsanstalt oder Gesundheitsamt) bestellen, ausfüllen und zurücksenden. Die für Sie zuständige Stelle finden Sie auf der offiziellen Seite der AHV/IV. Die benötigten Unterlagen unterscheiden sich je nach Kanton. Meistens werden eine Versichertenpolice sowie die letzte definitive Steuerveranlagung verlangt.
- Die zuständige Stelle teilt Ihnen Ihren Anspruch auf Prämienverbilligung schriftlich mit.
- Sind Sie anspruchsberechtigt, überweist die zuständige Stelle die Prämienverbilligung direkt an ÖKK. ÖKK zieht die Prämienverbilligung direkt von den Prämien der Grundversicherung ab.
Es kann sein, dass nicht alle Kantone bereits bis zum Versand der ersten Prämienrechnung im Jahr über Ihren Anspruch entschieden haben. Wir empfehlen Ihnen, die Prämienrechnungen trotzdem zu begleichen, um Mahnungen oder Betreibungen zu vermeiden. Sollte Ihr Antrag auf Prämienverbilligung im Lauf des Jahres gutgeheissen werden, schreiben wir Ihnen die zustehenden Beträge selbstverständlich gut.
Wie wird die PV ausbezahlt?
Wird Ihr Antrag für eine PV angenommen, überweist die zuständige Stelle fortan die Verbilligung an ÖKK, die wiederum den Betrag von Ihrer Prämienrechnung abzieht. Die PV ist übrigens auf Ihrer Prämienrechnung vermerkt.
Bekommen auch Kinder Verbilligungen?
Ja, sofern die Eltern ein unteres oder mittleres Einkommen haben. Dann müssen die Kantone die Prämie für deren Kinder um mindestens 80 Prozent verbilligen, jene für junge Erwachsene in Ausbildung um mindestens 50 Prozent. Was «unteres und mittleres Einkommen» genau bedeutet, definiert jeder Kanton selbst.
Wer finanziert die PV?
Bund und Kantone tragen die Verbilligungen mittels Steuergelder. Der Bund übernimmt fix 7,5 Prozent der Bruttokosten der Grundversicherung, also aller Ausgaben, die Privatpersonen für ihre Grundversicherungsprämien und Kostenbeteiligungen haben. Der Bund verteilt die Subventionen auf die Kantone. Dabei berücksichtigt er die Wohnbevölkerung in einem Kanton, nicht aber dessen Finanzkraft. Die übrigen Ausgaben für die PV tragen die Kantone. Dieses Finanzierungssystem soll angepasst werden und wird derzeit auf politischer Ebene diskutiert.